Rechtliche Grundlagen für die geplante 9. Elbvertiefung
A. Staatsvertag von 1921
Die Freie und Hansestadt Hamburg beruft sich im Antrag für die Fahrrinnenanpassung vom 27.02.2002 auf den Staatsvertrag zwischen 29.07.1921 sowie den zugehörigen Nachtrag vom 18.02.1922 als rechtliche Grundlage. Die entscheidende Passage des Staatsvertrages lautet:
§ 19
„Das Reich wird den Bau neuer, dem allgemeinen Verkehr dienenden Wasserstraßen sowie den Um- und Ausbau der bestehenden Anlagen nach Maßgabe der verkehrs- und wirtschaftlichen Bedürfnisse der Länder und der verfügbaren Mittel ausführen.“
Im Nachtrag wird das so präzisiert:
Zu §§ 18 und 19
„Hamburg hat bisher in der Elbe für ein derartiges Fahrwasser gesorgt, daß in der Regel die größten Seeschiffe Hamburg unter Ausnutzung des Hochwassers erreichen konnten. Das Reich wird das gleiche tun. Zunächst soll die Elbe auf eine Tiefe von 10 Meter bei mittlerem Niedrigwasser oberhalb Cuxhaven und von 11 Meter unterhalb Cuxhaven gebracht werden.“
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Nachtrag zum Staatsvertrag als PDF Download >>
Rechtsgutachten von 2004 zum o.g. Staatsvertrag und Nachtag als
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1. Ist der Anspruch sachlich begründet?
Die Beobachtungen, Schiffsstatistiken und Auswertungen der amtlichen Daten des Förderkreises Rettet die Elbe e. V. und des Regionalen Bündnis gegen Elbvertiefung zeigen, dass derzeit Containerschiffe mit bis zu 15 m Konstruktionstiefgang im Linienverkehr weitgehend sogar tideunabhängig, also ohne auf Hochwasser angewiesen zu sein, den Hamburger Hafen regelmäßig anlaufen. Damit hat die Praxis im Jahr 2008 die Situation zum Zeitpunkt der Antragstellung 2002 längst überholt. Die vollständig vorliegenden Schiffslisten belegen, dass sich vor dem Hintergrund des tatsächlichen Schiffsverkehrs ein Anspruch auf weitere Vertiefung nicht ableiten lässt.
Aber was wird mit der nächsten Generation von Containerschiffen mit einem Konstruktionstiefgang von 15,50 m? Der Vergleich Konstruktionstiefgänge mit den tatsächlichen Tiefgängen in der 14,50 m Klasse zeigt, dass diese Schiffe durchschnittlich einlaufend 2,75 m hinter dem Konstruktionstiefgang zurück blieben und aus laufend sogar 3,26 m. Nur 3 Schiffe waren tiefer als 14,10 m in Frischwasser.
Diese Beobachtungen sind auf die 15,50 m Klasse übertragbar. Bei dem heute möglichen Tiefgang von 15,10 m in Frischwasser wäre auch in der nächsten Schiffsklasse nur in Ausnahmefällen mal ein Schiff dazu veranlasst, ein paar Container weniger transportieren zu können. Diese können aber auf andere Schiffe verteilt werden, da erhebliche Spielräume bei den tatsächlichen Tiefgängen die Regel sind. Hamburg verliert also auch ohne Elbvertiefung selbst mit der nächsten Schiffsgeneration keinen Umschlag aufgrund von Fahrwasserrestriktionen.
2. Ist der Staatsvertrag gültig?
Oft wurde bezweifelt, dass der Vertrag gültig ist. Es hieß, er wäre nie ratifiziert worden. Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit hat zur Frage der Gültigkeit ein Gutachten von Dr. Reiner Geulen und Dr. Remo Klinger erstellen lassen, das mit Datum vom 08. 12.2004 vorgelegt worden ist, s. o. zum Download. Das Gutachten kommt zu dem Ergebnis, dass sich aus dem Staatsvertrag aus mehreren voneinander unabhängigen Gründen ein Erstattungsanspruch der Freien und Hansestadt Hamburg für die Kosten der geplanten Elbvertiefung gegenüber dem Bund rechtlich nicht durchsetzen lässt.
Die Verordnung über die Reichswasserstraßen vom 15. April 1943 hat die entsprechenden Vertragsgesetze aufgehoben und in das Bundesrecht wurde keine entsprechende Bestimmung übernommen. Aber auch unter Einbeziehung weiterer rechtlicher Ansätze und Betrachtungsweisen ist ein Anspruch nicht herzuleiten.
3. Fazit Staatsvertrag
Der Staatsvertrag ist ungültig und selbst wenn er gültig wäre, lässt sich ein Anspruch sachlich nicht begründen.
Hamburg hat also keinen Rechtsanspruch!
Dies alles ist den Fachleuten bekannt. Viele berufen sich daher lieber nicht auf den Staatsvertrag, sondern sprechen von „erforderlichen Erleichterungen für den tideunabhängigen Verkehr“. Genau das deckt der Staatsvertrag aber explizit nicht ab, selbst wenn er noch gültig wäre. Wer sich dennoch darauf beruft, zeigt damit nur, sich in der Materie nicht auszukennen oder bewusst täuschen zu wollen.
Es ist also allein der sogenannte „politische Wille“, die geplante Elbvertiefung überwiegend auf Kosten des Bundes durchzuführen. Der „politische Wille“ ist in unserem Rechtssystem nicht verankert, sondern ein Merkmal autoritärer Systeme. Wo stehen wir?
B. StGB § 318 Beschädigung wichtiger Anlagen
(1) Wer Wasserleitungen, Schleusen, Wehre, Deiche, Dämme oder andere Wasserbauten oder Brücken, Fähren, Wege oder Schutzwehre oder dem Bergwerksbetrieb dienende Vorrichtungen zur Wasserhaltung, zur Wetterführung oder zum Ein- und Ausfahren der Beschäftigten beschädigt oder zerstört und dadurch Leib oder Leben eines anderen Menschen gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) Verursacht der Täter durch die Tat eine schwere Gesundheitsschädigung eines anderen Menschen oder eine Gesundheitsschädigung einer großen Zahl von Menschen, so ist auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren zu erkennen.
(4) Verursacht der Täter durch die Tat den Tod eines anderen Menschen, so ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren.
(5) In minder schweren Fällen des Absatzes 3 ist auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren, in minder schweren Fällen des Absatzes 4 auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren zu erkennen.
(6) Wer in den Fällen des Absatzes 1
1. die Gefahr fahrlässig verursacht oder
2. fahrlässig handelt und die Gefahr fahrlässig verursacht,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
Was bedeutet die strafrechtliche Bewertung im Zusammenhang mit der geplanten Elbvertiefung?
Teile der Planunterlagen stellen in Fragen der Deichsicherheit systematische Verharmlosungen dar. Die Schiffswellenenergie wurde nicht mit dem energetischen Ansatz für die brechende Welle als Sturzbrecher nach der Formel
E = l x h² / 8
ermittelt, sondern lediglich als reine Wasserstandschwankung mit der Höhe h, also linear statt exponentiell. Zudem wurden weder die tatsächlichen Wellenhöhen von bis zu 2,60 m noch die tatsächlichen Schiffsgeschwindigkeiten bis an 20 Knoten berücksichtigt. Naturmessungen von Schwingungen im Deichkörper wurden mit geeignetem Gerät aber ungeeignetem Aufbau und viel zu geringer Dauer von nur 3 Tagen durchgeführt. Die Wirkung von Schiffswellen auf Ufer und Deiche wird damit wissentlich und systematisch um Zehnerpotenzen zu gering angesetzt.
Die Realität zeigt dies in Gestalt der Schäden an Ufern, Sielen und Deichen. Die vorsätzliche oder fahrlässige Gefährdung dieser Anlagen ist nach § 318 strafbar.
StgB § 318 Beschädigung wichtiger Anlagen
(1) Wer Wasserleitungen, Schleusen, Wehre, Deiche, Dämme
oder andere Wasserbauten oder Brücken, Fähren, Wege
oder Schutzwehre oder dem Bergwerksbetrieb dienende Vorrichtungen
zur Wasserhaltung, zur Wetterführung oder zum Ein- und Ausfahren
der Beschäftigten beschädigt oder zerstört und
dadurch Leib oder Leben eines anderen Menschen gefährdet,
wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren
bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) Verursacht der Täter durch die Tat eine schwere Gesundheitsschädigung
eines anderen Menschen oder eine Gesundheitsschädigung einer
großen Zahl von Menschen, so ist auf Freiheitsstrafe von
einem Jahr bis zu zehn Jahren zu erkennen.
(4) Verursacht der Täter durch die Tat den Tod eines anderen
Menschen, so ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter drei
Jahren.
(5) In minder schweren Fällen des Absatzes 3 ist auf Freiheitsstrafe
von sechs Monaten bis zu fünf Jahren, in minder schweren
Fällen des Absatzes 4 auf Freiheitsstrafe von einem Jahr
bis zu zehn Jahren zu erkennen.
(6) Wer in den Fällen des Absatzes 1
1.
die Gefahr fahrlässig verursacht oder
2.
fahrlässig handelt und die Gefahr fahrlässig verursacht,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe
bestraft.
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